
Dieses vom Bundestag beschlossene Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, wird aber schon bald vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Somit ist es gut möglich, dass die neue Regelung bereits am 01.07.2012 in Kraft tritt.
Update: Die Regelung tritt am 01.August 2012 in Kraft.
Wen trifft die Regelung?
Die Regelung gilt nicht nur für Dienstleister oder z.B. Downloadprodukte, Versicherungs-, Mobilfunkverträge etc. sondern für alle Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.
Dies gilt also auch für ganz klassische Onlineshops. Somit muss jeder Shopbetreiber den neuen Informationspflichten nachkommen und seinen Bestellprozess anpassen.
Die Regelung gilt übrigens nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C), jedoch nicht für den Bereich B2B. Es kann jedoch auch da zukünftig eine Änderung geben, was aktuell noch unwahrscheinlich ist.
Dies gilt also auch für ganz klassische Onlineshops. Somit muss jeder Shopbetreiber den neuen Informationspflichten nachkommen und seinen Bestellprozess anpassen.
Die Regelung gilt übrigens nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C), jedoch nicht für den Bereich B2B. Es kann jedoch auch da zukünftig eine Änderung geben, was aktuell noch unwahrscheinlich ist.
Wie sieht die Button-Lösung aus?
Der Bestellbutton muss eindeutig anzeigen, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt.
Welche Beschriftungen sind dann nicht mehr zulässig?
- Bestellung abschließen
- bestellen
- Bestellung abgeben
- Jetzt Bestellen
- weiter
- Warenkorb abschließen
- absenden
etc.
Wie muss die Beschriftung zukünftig aussehen?
- Jetzt kostenpflichtig bestellen
- zahlungspflichtigen Vertrag abschließen
- kaufen
- zahlungspflichtig bestellen
- Gebot abgeben (bei Auktionsplattformen)
- Gebot bestätigen (bei Auktionsplattformen)
- kostenpflichtige Bestellung abschicken
- Ware kostenpflichtig bestellen
Der Button muss entsprechend beschriftet und gut lesbar sein, muss in räumlicher Nähe zu den Pflichtinformationen angelegt werden. Die Beschriftung darf keine weiteren Zusätze enthalten.
Welche Informationspflichten sind zu Erfüllen?
Unmittelbar bevor der Kunde den Button drückt, muss er klare, verständliche und gut sichtbare, notwendige Information zur Bestellung finden.
- Produktbeschreibung – Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- Mindestlaufzeit – Die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
- Gesamtpreis – Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher einer Überprüfung des Preise ermöglicht
- Versandkosten / Zusatzkosten – Sofern zusätzliche Liefer- und Versandkosten, Steuern, Zollgebühren, sonstige Kosten anfallen, die nicht über den Unternehmer abgeführt werden und dem Käufer in Rechnung gestellt werden, müssen diese angeben werden.
- Lieferzeiten / Versandzeiten
Diese Informationen müssen zum Schluss des Bestellvorgangs (Check-Out) in räumlicher Nähe zum Bestellbutton (mit dem Hinweis der kostenpflichtigen Bestellung) angegeben werden. Es genügt nicht, einen Link oder z.B. ein externes Dokument (word, pdf) anzugeben.
Die Informationen müssen zudem gut sichtbar, in unübersehbarer Weise, klar erkennbar zu sehen sein. Natürlich versteht es sich von selbst, dass die Informationen verständlich geschrieben sein müssen.
Die Informationen müssen zudem gut sichtbar, in unübersehbarer Weise, klar erkennbar zu sehen sein. Natürlich versteht es sich von selbst, dass die Informationen verständlich geschrieben sein müssen.
Was passiert bei Nichtbeachtung der neuen Regelung?
Sowohl bei einer Nichterfüllung der oben genannten Informationspflichten nach § 312g Abs. 2 BGB als auch nach einer Nichteinhaltung von Abs. 3 (ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung bzw. eindeutige Beschriftung der Schaltfläche) kann der Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.
Der Vertrag zwischen Shopbetreiber und Kunde wäre zudem ungültig und würde daher nicht zustande kommen.
Gibt es Ausnahmen für die neue Regelung?
Es gibt keine Ausnahmen für die neue Regelung. Somit müssen Sie auch mobile Shopsysteme anpassen oder beim Verkauf auf Auktionsplattformen die neuen Regelungen umsetzen. Bei Plattformen wie Amazon, Ebay, Hood, DaWanda, Hitmeister etc. kann der Verkäufer natürlich recht wenig machen. Da muss man auf die Änderungen der Anbieter warten.
Ist es z.B. aus technischer Sicht nicht möglich, eine App für mobiles Shopping anzupassen, dürfen Sie Ihre Ware über diesen Vertriebsweg nicht mehr anbieten, bis die neuen Auflagen erfüllt werden.
Bis wann müssen die Änderungen durchgeführt werden
Ist es z.B. aus technischer Sicht nicht möglich, eine App für mobiles Shopping anzupassen, dürfen Sie Ihre Ware über diesen Vertriebsweg nicht mehr anbieten, bis die neuen Auflagen erfüllt werden.
Bis wann müssen die Änderungen durchgeführt werden
Allein in Deutschland gibt es rund 250.000 Shopbetreiber. Nicht jeder kann die Änderung allein vornehmen, muss dafür einen Dienstleister beauftragen. Allein aus diesem Grund wird es eine Übergangsfrist von 3 Monaten geben, damit wirklich jeder Shopinhaber ausreichend Zeit hat, die neuen Auflagen zu erfüllen. Wichtig ist natürlich, dass nicht nur der Button ausgetauscht, sondern auch die Informationspflichten eingehalten werden.
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Den Shopbetreibern bleibt wohl gar nichts erspart.
Verbraucher Schutz okay aber man kann es auch übertreiben …
Ich frage mich manchmal, wann der Gesetzbeschluß kommt, dass man jeden Kunden nach seinem Kauf gleich per Telefon über die Folgen seines Einkaufs informieren muss. Es gibt nunmal auch eine Menge Menschen, die nicht lesen können 😉
Zudem ist das wieder ein deutscher Alleingang und man fragt sich (mal wieder) nach dem Sinn der EU.
Haha, ich glaube wenn das kommt, steig ich aus!
Kay, welche juristischen Probleme könnten entstehen, wenn man diese Regelung nicht befolgt?
Sorry, abgesehen von nur einer Abmahnung…
Nur Abmahnung ist gut. Das kann schnell ab 800,- Euro aufwärts kosten. Es ist aber auch so, dass rein rechtlich gesehen kein Kaufvertrag mehr zustande kommt, wenn die „Button-Regelung“ nicht konform umgesetzt wird. Nächsten Monat ist es übrigens schon so weit 😉
Gruß, Kay
Hallo Kay,
ich muss, wenn ich richtig informiert bin, leider widersprechen.
Es gibt doch eine Ausnahme.
REINE B2B-Seiten/Shops müssen den Button nicht einbauen. Die Button-Lösung gilt nur für Geschäfte mit Verbrauchen.
Ich hoffe, dieser Hineweis gibt Anregungen wenn ich falsch informiert sein sollte.
Hallo Volker.
Das ist richtig, steht aber auch in meinem Artikel.
Da: „Die Regelung gilt übrigens nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C), jedoch nicht für den Bereich B2B. Es kann jedoch auch da zukünftig eine Änderung geben, was aktuell noch unwahrscheinlich ist.“
Gruß, Kay
Hallo Kay
Ich habe den link zu deiner Website von Ralfs APM bekommen, du hast ihn ja heute am live Webinar gepostet. Nun habe ich noch eine Frage. ich verkaufe ja ein Vollpaket (siehe Homepage) Ist dieser Button zulässig? Ich bin noch dran das ganze zu bearbeiten und will einen grösseren reintun, aber brauche noch Zeit. Reicht dieser ohne dass ich probleme mit der Justiz bekomme?
Besten Dank für deine Antwort
Hallo Urs,
ich darf hier natürlich keine Rechtsberatung geben, möchte aber schon etwas dazu schreiben.
Hättest Du eine .de Domain und/oder ein Impressum mit Sitz in Deutschland, würdest Dein Angebot gezielt auf den deutschen Markt ausrichten, so wäre die Umsetzung der Buttonlösung absolute Pflicht. Bei einer .com Domain und dem „Firmensitz“ in der Schweiz ist die Gefahr daher nicht ganz so groß. Man müsste Dir beweisen, dass Du gezielt den deutschen Markt ansprichst. Dazu kannst Du auch hier etwas nachlesen. Es gilt nicht nur für Online-Shops: Buttonlösung und die Schweiz
Es ist aber sicher nicht falsch, Deine Verkaufsseite ein wenig anzupassen. Anstatt „buy now“ wäre sicher auch ein „Jetzt Kaufen“ sinnvoll 🙂
Zur Buttonlösung gehören aber auch noch weitere Informationspflichten (siehe Artikel). Wenn Du weitere Infos benötigst, melde Dich.
Gruß, Kay